vertragstexte

Vertrieb digital

Digitaler-Vertrieb

 

 

Territory World:

Lizenzgeber/Vertragspartner räumt unwiderruflich AAA Mediasolutions GmbH & Co KG das exklusive Recht ein weltweit und innerhalb der vertraglichen Zeitspanne (definiert im obigen Vertrag) das „Produkt“ zu verkaufen, zu kopieren, zu sublizenzieren, zu vertreiben oder anderweitig  mit jeglichen digitalen und medialen Mitteln zu verwerten (egal ob bereits bekannte oder zukünftige Mittel). Dies beinhaltet ohne Beschränkung das Recht die Aufnahme per Internet und anderen Formen der digitalen Verbreitung von Musik, wie Spiele und Spielplattformen, Mobiltelefone und mobile Datenträger und Festplatten,  zu übermitteln, vorzuführen, zu vertreiben und zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.  Zu diesem  Zwecke dürfen der Künstler- und Produzenten-Name, Fotografien und ähnliches, Biografien und andere Informationen in Verbindung mit dem „Produkt“ und den zugehörigen Geschäftsvorgängen genutzt werden. Lizenzgeber/Vertragspartner erhält dafür 70% des Nettoeinkommens von AAA Mediasolutions GmbH & Co KG für den digitalen Vertrieb.

vertrieb physisch

Administrations- und Vertriebsvertrag

 

zwischen

 

-AAA Media Solutions GmbH & Co KG, Am Sondert 22,

D-40883 Ratingen, Germany (nachstehend V1 genannt)

 

und

 

xxx

 

 

(Im folgenden V2 genannt)

 

§ 1

 

V1 erhält das Recht über seine Vertriebspartner exklusiv in dem Vertragsgebiet Deutschland und weiterer optionaler, wie im Anhang beschriebener, Territorien, alle Produkte des Labels betreffend auf Kommissionsbasis zu vertreiben.

 

Hierzu liefert V2 verkaufsfertige Produkte mit allen notwendigen Logos und Bestellnummern frei an von V1 genannte Anlieferadressen der Vertriebspartner. V1 erstellt in Absprache mit V2 die Salesinfos und ggf. die Vorverkaufssheets.

 

V2 ist verpflichtet, die bei der Herstellung bzw. Auslieferung anfallenden mechanischen Vervielfältigungsgebühren an die zuständigen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften abzurechnen und zu bezahlen. Ebenso ist die Vergütung aller sonstiger an den vertragsgegenständlichen Produkten Berechtigter, insbesondere der Künstler, Produzenten und Lizenzgeber alleinige Pflicht von V2. V2 stellt V1 auch insofern von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 2

 

V1 und V2 werden gemeinsam für das Bekanntmachen der zu vertreibenden Produkte in den Medien sorgen. Marketing und Promotion sind jedoch ausnahmslos von V1 zu leisten.

V2 kann diesbezüglich zu Rate gezogen werden und steht als „Consultant“ zur Verfügung.

 

Die Preiscodes werden spätestens 6 Wochen vor Veröffentlichung zwischen V2 und V1 festgelegt.

 

§ 3

 

Abrechnungsgrundlage sind die gültigen Vertriebsverträge von V1 mit seinen Vertriebspartnern. Insbesondere bezieht sich das auf Retourenrücklagen seitens der Vertriebe, sowie Abzüge von Skonti, Boni und Rabatten.

V1 sendet V2 monatlich Verkaufsübersichten/Abrechnungen über die in diesem Vertrag beinhalteten Tonträger bis zum 20. Kalendertag des jeweils folgenden Kalendermonates. V2 stellt daraufhin V1 eine Rechnung über die Gesamtsumme, datiert mit dem Datum des letzten Kalendertages des jeweiligen Abrechnungsmonates.

V1 leistet innerhalb von 10 Tagen nach Zahlungseingang (das vertragliche Zahlungsziel der Vertriebspartner gegenüber Supermusic beträgt 60 Tage ab dem Datum des letzten Kalendertages des jeweiligen Abrechnungsmonates) der Vertriebe von seinem Vertriebspartner monatlich, zu dem jeweils relevanten Produkt, die entsprechende Zahlung nach Abzug der V1 zustehenden und in Anlage 1 geregelten Anteile für Administrations- und Promotionkosten an V2.

 

§ 4

 

Dieser Vertrag tritt am xxx  in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren.

 

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der beiden Parteien bis spätestens zwei  Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

 

§ 5

 

V1 erhält die Vertriebsrechte an dem sogenannten Backkatalog (Produkte die in diesem Vertrag vereinbart sind) von V2 für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.

 

 

§ 6

 

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird einvernehmlich durch eine solche ersetzt, die unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet ist. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die dieser Vertrag enthält.

 

§ 7

 

Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Sitz von V1. Soweit gesetzlich zulässig, gilt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung das Landgericht am Sitz von V1 als vereinbart.

 

 

 

 

Anlage 1

 

zum Administrations- und Vertriebsvertrag zwischen AAA Mediasolutions GmbH & Co KG,  Jörn Eric Morgenroth GbR (V1) und xxx (V2)

vom xxx

 

Bezogen auf das Produkt (xxx) gelten folgende individuelle Vereinbarungen:

 

Vertriebsgebiete in denen dieser Vertrag gilt: Deutschland/Österreich/Schweiz

 

 

Folgende Administrations- und Promotionkosten werden von V1 vor Zahlung der erzielten Nettoumsätzerlöse, unter folgendem Schlüssel, per abgerechneter CD/DVD/Vinyl auf obiges Produkt in Abzug gebracht (zutreffendes bitte ankreuzen):

 

 

Administrationskosten/Labelmanagement V1 pro verkauftem und nicht retourniertem Tonträger:

1,50 Euro          bis 1.000 Einheiten

 

1,50 Euro          ab 1001 bis 3.000 Einheiten

 

1,25 Euro          ab 3001 bis 5.000 Einheiten

 

1,00 Euro          über 5.000 Einheiten